Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa.
H.W.Dowald
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des
Umzugs heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine
Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich
zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch
den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
3.Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber
einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die
vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter
Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den
Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern,
Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport
sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist
der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur
nur für sorgfältige Auswahl.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist,
nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen
Installationsarbeiten berechtigt.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet,
die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden
Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
10. Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche
an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigter Leute des
Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen,
daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder
stehengelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung,
bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in
Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs
zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach,
ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn
der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet
entsprechende Anwendung.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports (ALB) diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung
gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus
anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das
Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung
des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für
Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche
Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat
oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.